AGB von Inflammati

1. Inhalt

Gegenstand des Gastspielvertrages sowie der AGB sind die Vorbereitung und Durchführung der/des Auftritte/s des Künstlers.

 

2. Geltung der Bedingungen

Angebote und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen von Reinmar Stass. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag bedürfen in jedem Fall der Schriftform.

 

3. Honorar / Gage

Die Gage wird entsprechend der im Vertrag festgelegten Zahlbedingungen ausgezahlt. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, irgendwelche Abzüge vorzunehmen.
Der Veranstalter verpflichtet sich ausdrücklich, keinem Dritten Auskunft über das vereinbarte Entgelt zu geben, es sei denn, er ist gesetzlich dazu verpflichtet.  

 

4. Gema / KSK

Anfallende Gebühren wie GEMA oder Künstlersozialkasse übernimmt der Veranstalter.

((Unverbindliche Information für Veranstalter: KSK-Abgabepflichtig sind grundsätzlich nur öffentliche Veranstaltungen. Bei nicht mehr als drei solchen Veranstaltungen jährlich wird i.d.R. keine Künstlersozialabgabe erhoben. Damit sind in der Praxis die meisten "nicht kommerziellen" Veranstalter und Vereine abgabefrei. Mehr dazu auf www.kuenstlersozialkasse.de))

 

5. Vertragliche Leistungen

(1) Der Künstler ist in der Gestaltung seines Programms frei. Art und Charakter der Darbietung sind dem Veranstalter bekannt. Künstlerischen Weisungen des Veranstalters oder eines Dritten unterliegt der Künstler nicht.

(2) Der Künstler verpflichtet sich, mit seinem aktuellen Programm und vollwertiger Mitarbeit bei o. g. Veranstaltung aufzutreten, Kostüme, Dekoration und Umgangsformen dem Ambiente anzupassen und den Anforderungen des Spielplans in Zeit und Inhalt gerecht zu werden.

(3) Der Veranstalter hat die branchenüblichen Vorbereitungen zu treffen und insbesondere die technischen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für die Veranstaltungsfähigkeit zu schaffen. Er veranlasst ggf. die sorgfältige Erfüllung des technischen Beiblattes (Bühnenanweisung) des Programms.

(4) Der Veranstalter hat alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, schließt adäquate Versicherungen ab, gewährleistet einen störungsfreien Verlauf der Veranstaltung und sichert die erforderlichen Arbeitsbedingungen für die eingesetzten Künstler.

 

Andernfalls ist der Künstler nicht verpflichtet die Veranstaltung durchzuführen.

(5) Der Veranstalter oder andere Personen dürfen ohne Zustimmung des Künstlers von seiner Darbietung keinen Mitschnitt auf Ton- und Bildträgen durchführen oder durchführen lassen.

(6) Je ein Belegexemplar der über die Veranstaltung erschienenen Berichterstattungen wird dem Künstler zur Verfügung gestellt.

(7) Falls diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt Ziffer 7.1 AGB.

 

6. Verpflegung / Garderobe / Unterbringung

Der Veranstalter verpflichtet sich, für die Verpflegung, Garderobe und ggf. für die Unterkunft des Künstlers zu sorgen.

 

7. Haftung

(1) Erfüllt der Veranstalter seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig, darf der Künstler vom Vertrag zurücktreten oder einen Ersatzauftritt verlangen. Der Künstler behält seinen vollen Anspruch auf Zahlung des Honorars und der entstehenden Nebenkosten bei Vorliegen der gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen, wenn der Veranstalter seine Pflichtverletzung zu vertreten hat, oder es zu keiner Vereinbarung über einen Ersatztermin kommt.

(2) Entfällt der Auftritt durch Absage des Veranstalters oder durch einen anderen vom Veranstalter verursachten oder in seiner Risikosphäre liegenden Grund, so zahlt der Veranstalter die vereinbarte Gage als Konventionalstrafe.

(3) Entfällt der Auftritt durch Absage der Gruppe oder durch einen anderen von der Gruppe verursachten oder in ihrer Risikosphäre liegenden Grund, so zahlt die Gruppe die vereinbarte Gage als Konventionalstrafe.

(4) Im Falle höherer Gewalt oder Krankheit der Künstler erlischt der Vertrag entschädigungslos.

(5) Verursacht ein Künstler einen Schaden, sind unsere Künstler durch eine Künstlerhaftpflichtversicherung abgesichert.

(6) Der Veranstalter haftet für Diebstahl und Beschädigung von Eigentum des Künstlers während der Lagerung in der/den Spielstätte/n während der Auftritte.

 

8. Gerichtsstand

(1) Die Rechtsbeziehung der Vertragsparteien unterliegt deutschem Recht. Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen davon unberührt.

(2) Unwirksame Bedingungen werden durch solche ersetzt, die dem Zwecke des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

(3) Der Gerichtsstand ist Leipzig.